Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2001 - 5 StR 455/01

published on 06/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2001 - 5 StR 455/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 455/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 – 5 StR 259/01 –, NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 375/01 –). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch ± Absehen von strafrechtlichen Maûnahmen nach § 25 StGB-DDR ± unberührt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
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published on 07/08/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 27, 212 Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag stra
published on 09/10/2001 00:00

5 StR 375/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeric
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published on 06/11/2002 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 13, 25, 212 Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Gr
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).