Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2001 - 5 StR 455/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 – 5 StR 259/01 –, NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 375/01 –). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch ± Absehen von strafrechtlichen Maûnahmen nach § 25 StGB-DDR ± unberührt.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.