Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2002 - 5 StR 447/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerinnen gegen den Beschluß des Senats vom 5. November 2002 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionen der Nebenklägerinnen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Vertreter der Nebenklägerinnen hatte es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sind die Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren – zudem bei von ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) – kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.).
Die Nebenklägerinnen können ihre Einwände auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Ziele ihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entscheidung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst der Zweck der Fristen vereitelt würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 33a Rdn. 4).
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.