Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - 5 StR 447/02

published on 05.11.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - 5 StR 447/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 447/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002

beschlossen:
1. Die Revisionen der NebenklÀgerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulÀssig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrĂŒndet verworfen.
3. Die BeschwerdefĂŒhrer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
G r ĂŒ n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der NebenklĂ€gerinnen sind nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts – als unzulĂ€ssig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 ZulĂ€ssigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten B haben die NebenklĂ€gerinnen es versĂ€umt, innerhalb der sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden RevisionsbegrĂŒndungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum An- schluß als NebenklĂ€ger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 ZulĂ€ssigkeit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00). Auf Grund der nur allgemein erhobenen SachrĂŒge bleibt nĂ€mlich offen, ob die NebenklĂ€gerinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden, oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstellung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemĂ€ĂŸ § 345 Abs. 1 StPO verspĂ€tet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revision eines NebenklĂ€gers handelt es sich um eine ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung fĂŒr das Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 ZulĂ€ssigkeit 3 und 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00), die innerhalb der RevisionsbegrĂŒndungsfrist erfĂŒllt werden muß (vgl. BGH, Beschl. vom 30. April 1998 – 4 StR 124/98 m. w. N.).
2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den GrĂŒnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegrĂŒndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3. Den NebenklÀgerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre unzulÀssigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der An- geklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400 Abs. 1 ZulÀssigkeit 10 und 12).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurĂŒckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurĂŒckgenommen, so sind ihm die dadurch dem NebenklĂ€ger oder dem zum Ansc

(1) Die RevisionsantrĂ€ge und ihre BegrĂŒndung sind spĂ€testens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die RevisionsbegrĂŒndungsfrist verlĂ€ngert sich, wenn d
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published on 09.11.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/00 vom 9. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der BeschwerdefĂŒhrer am 9. November 2000 gemĂ€
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der NebenklĂ€ger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhĂ€ngt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des NebenklĂ€gers berechtigt.

(2) Dem NebenklĂ€ger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der NebenklĂ€ger zum Anschluß befugt ist. Im ĂŒbrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, fĂŒr den NebenklĂ€ger unanfechtbar.

(1) Die RevisionsantrĂ€ge und ihre BegrĂŒndung sind spĂ€testens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die RevisionsbegrĂŒndungsfrist verlĂ€ngert sich, wenn das Urteil spĂ€ter als einundzwanzig Wochen nach der VerkĂŒndung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es spĂ€ter als fĂŒnfunddreißig Wochen nach der VerkĂŒndung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den FĂ€llen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der GeschÀftsstelle geschehen.

(1) Der NebenklĂ€ger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhĂ€ngt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des NebenklĂ€gers berechtigt.

(2) Dem NebenklĂ€ger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der NebenklĂ€ger zum Anschluß befugt ist. Im ĂŒbrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, fĂŒr den NebenklĂ€ger unanfechtbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurĂŒckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurĂŒckgenommen, so sind ihm die dadurch dem NebenklĂ€ger oder dem zum Anschluß als NebenklĂ€ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der NebenklĂ€ger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgefĂŒhrt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. FĂŒr die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulĂ€ssig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulĂ€ssig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrÀnkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die GebĂŒhr zu ermĂ€ĂŸigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wĂ€re, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend fĂŒr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorlĂ€ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des FĂŒhrerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 gelten entsprechend fĂŒr die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrÀftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Der NebenklĂ€ger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhĂ€ngt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des NebenklĂ€gers berechtigt.

(2) Dem NebenklĂ€ger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der NebenklĂ€ger zum Anschluß befugt ist. Im ĂŒbrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, fĂŒr den NebenklĂ€ger unanfechtbar.