Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2008 - 5 StR 442/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in Höhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von 2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zumindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur Anordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die Verfallsanordnung über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre. Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.