Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 35/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 5 StR 35/08 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2008 - 5 StR 442/07

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

5 StR 442/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 442/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 2.100 Euro übersteigt. Die weitergehende Verfallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in Höhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von 2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zumindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur Anordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die Verfallsanordnung über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre. Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger