Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2001 - 5 StR 435/00

published on 10/01/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2001 - 5 StR 435/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 435/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
- Verfallsbeteiligte:
wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten zu tragen.

G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu Geldstrafen verurteilt und zum Nachteil der Verfallsbeteiligten den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
1. Die Angeklagten veranlaßten als Vorstandsvorsitzender der verfallsbeteiligten Aktiengesellschaft bzw. als Direktor des zuständigen Unternehmensbereiches , daß Anlagen für die Herstellung elektronischer Bauteile nebst Zubehör und Ersatzteilen von September 1987 bis Dezember 1989 zum Gesamtpreis von über 65 Millionen DM ungenehmigt in die DDR geliefert wurden. Ein ungenehmigter Export dieser Waren wäre auch in sonstige Ostblockländer untersagt gewesen, da sie von der „COCOM-Liste” erfaßt waren.
2. Die Taten sind – nachdem seit ihrer Beendigung zehn Jahre, das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. Art. VIII MRG Nr. 53; vgl. zur Strafdrohung BVerfG – Vorprüfungsausschuß – EuGRZ 1983, 438 und NJW 1984, 39), vor Erlaß des angefochtenen Urteils abgelaufen sind, absolut – verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Senat vermag sich der Auffassung des Tatrichters, die Verjährung sei durch Art. 315a Abs. 2 EGStGB (i.d.F. des 2. und 3. Verjährungsgesetzes) gehemmt worden, für die zur Tatzeit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und allein hier handelnden Beschwerdeführer nicht anzuschließen.

a) Allerdings konnte sich der Tatrichter darauf berufen, daß der Senat eine Teilverjährung gegen die in der DDR als Besteller handelnden Mittäter der Angeklagten unter Berufung auf jene Hemmungsnorm verneint hatte (BGH wistra 1999, 299) und diese Rechtsauffassung bereits der umfassenden Verwerfung einer Revision des – ebenfalls von der DDR aus als Mittäter handelnden – Leiters des Bereichs „KoKo” gegen eine entsprechende Verurteilung (Senatsbeschluß vom 29. März 1999 – 5 StR 97/99 –) zugrunde gelegt hatte.
Diese Auslegung des Art. 315a Abs. 2 EGStGB war, wie vom Tatrichter zutreffend interpretiert, am Normzweck orientiert. Sie hatte zum einen die vom Staat DDR maßgeblich veranlaßte Organisation – und eine damit verbundene gewisse politische Motivation – der geahndeten Verstöße im Blick, die dadurch „SED-Unrechtstaten” ähneln. Zum anderen bestanden nach Aufdeckung der Taten infolge der deutschen Einheit bei ihrer Ermittlung und Verfolgung vergleichbare organisatorische Schwierigkeiten wie in Fällen der „Vereinigungskriminalität”, auf die mit der Regelung über die Verjährungshemmung ebenfalls Rücksicht genommen werden sollte (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 41). Beide Aspekte erfassen primär Täter, die vom Boden der DDR aus gehandelt haben. Der Ort ihres unmittelbaren Handelns – die DDR – konnte als maßgebliches Kriterium für eine Anwendung des Art. 315a Abs. 2 EGStGB herangezogen werden.

b) Ein „Tatort” (im Sinne des § 9 StGB) in der DDR, nach deren Recht jene Embargoverstöße selbstverständlich nicht strafbar waren, war hiermit indes nicht verbunden (vgl. BGHSt 43, 129, 140). Auf eine hieran orientierte Gleichbehandlung aller Mittäter, von denen jeder den durch einen einzelnen Mittäter begründeten Tatort auch gegen sich gelten lassen muß (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 45), kann mithin nicht unmittelbar abgestellt werden. Eine Besserstellung ausschließlich in der Bundesrepublik aktiv gewordener Mittäter von Vergehen nach dem MRG Nr. 53 in der Verjährungsfrage im Vergleich zu allein vom Boden der DDR agierenden Mittätern ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen; sie erweist sich vielmehr als sachgerecht. Der Senat vermag der – auf den ersten Blick keineswegs fernliegenden – gegenteiligen Schlußfolgerung des Tatrichters aus den Senatsentscheidungen zur Verjährungshemmung letztlich nicht zu folgen.
Vermieden wird damit eine abermalig erweiternde Auslegung der Vorschrift über die Hemmung der Verjährung. Angesichts der von vornherein gegebenen „klassischen” Zugriffsmöglichkeiten der Strafjustiz der Bundesrepublik Deutschland auf dort agierende Täter und der damit für diese verbundenen Risiken stellen sich die infolge der deutschen Einheit eingetretenen effektiveren Aufdeckungschancen bei diesem Täterkreis – anders als bei den vom Boden der DDR aus zuvor effektiv ungefährdeten Tätern – eher als zufällig dar; dies rechtfertigt die abweichende, in der Verjährungsfrage günstigere Behandlung von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland. Sie geht im übrigen einher mit einer strengeren Ahndung diesen angelasteter Embargoverstöße im Vergleich zu entsprechenden Verstößen von Bürgern der DDR; nur diesen kommt eine eingeschränkte Auslegung des Anwendungsbereichs des MRG Nr. 53 zugute (vgl. BGHSt 43, 129 gegenüber BGHSt 42, 113).

c) Nach alledem hält der Senat Art. 315a Abs. 2 EGStGB auf die Beschwerdeführer nicht für anwendbar. Dies zieht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Einstellung des Verfahrens nach sich.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.