Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - 5 StR 385/17

published on 19/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - 5 StR 385/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 385/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR385.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer undifferenzierten Schizophrenie. Auch um die aufgrund seiner Erkrankung auftretenden, sein Verhalten kommentierenden Stimmen zu dämpfen, konsumierte er verstärkt Alkohol. In diesen Phasen trieb es ihn aus seiner Wohnung und er streifte ziellos durch die Stadt. Während er unterwegs war, hielt er Ausschau nach jüngeren Frauen in eng anliegenden Hosen. Er fühlte sich in besonderem Maße vom weiblichen Gesäß angezogen und suchte nach Gelegenheiten, um unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und unter Anwendung von Gewalt junge Frauen zu bedrängen und an Gesäß und Geschlechtsteil zu berühren. Von März bis August 2016 beging er die abgeurteilten sexuellen Übergriffe auf Frauen, auf die er angesichts ihrer Kleidung bei seinen Streifzügen in der Tram oder auf der Straße aufmerksam geworden war und die er jeweils bis in die von ihnen bewohnten Mehrfamilienhäuser verfolgt hatte. Vor und während der Tat vernahm der Angeklagte keine Stimmen; erst nach den Taten kommentierten die Stimmen sein Vorgehen und machten ihm deswegen Vorwürfe.
3
Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte bei der Begehung sämtlicher Taten aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das schizophrene Leiden des Angeklagten sei unter anderem gekennzeichnet durch Wahnsymptome, Sinnestäuschungen, Ich-Täuschungen und eine „Negativsymptomatik“. Letztere sei geprägt durch die bei dem Angeklagten zu beobachtende affektive Verflachung bzw. Abstumpfung, fehlende Empathie, sozialen Rückzug, Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Leben und fehlende Zielgerichtetheit im Hinblick auf den eigenen Lebensentwurf. Der Angeklagte könne seine sexuellen Bedürfnisse nicht ausleben, da für ihn aufgrund seiner Erkrankung nicht die Möglichkeit bestehe, auf Frauen zuzugehen. Die bestehende „Negativsymptomatik“ führe dazu, dass der Angeklagte nur einge- schränkt dazu in der Lage sei, seiner „Triebdurchbrüchigkeit“ gegenzusteuern. Dabei trage auch der Alkoholkonsum vor den Taten dazu bei, die Hemmschwel- le des Angeklagten weiter herabzusetzen, so dass er seinen Wünschen nachgehen könne (UA S. 16 f.). Es stehe zu befürchten, dass der Angeklagte aufgrund seiner Grunderkrankung weiterhin Taten wie die in Rede stehenden begehen werde, wenn die Erkrankung unbehandelt bleibe.
4
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
5
Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung , weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu erhebenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
6
Der von der Strafkammer angenommene symptomatische Zusammenhang zwischen der Schizophrenie des Angeklagten und den von ihm begangenen Straftaten ist nicht tragfähig begründet. Es wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb aus der Krankheit des Angeklagten eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei den vorgeworfenen Taten resultieren soll. Die nach den Urteilsgründen die Negativsymptomatik prägenden Krankheitszeichen belegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ohne Weiteres. Die psychischen Mechanismen, die dazu führen, dass der Angeklagte – entsprechend der vom Landgericht geteilten Auffassung des Sachverständigen – nur eingeschränkt dazu in der Lage ist, „seiner Triebdurchbrüchigkeit etwas entgegenzusetzen und gegenzusteuern“, werden nicht konkret und in nachvollziehba- rer Weise dargelegt.
7
Hinzu kommt, dass die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung und in Bezug auf eine mögliche Unterbringung nach § 64 StGB angestellten Erwägungen in einem Spannungsverhältnis zur Annahme einer „Triebdurchbrüchigkeit“ beim Angeklagten stehen. Danach hat der Angeklagte die Taten nicht spontan begangen und ist nicht einem Impuls zum „Zugreifen“ gefolgt, sondern hat jeweils schon mit dem Entschluss die Wohnung verlassen, bei sich bietender Gelegenheit gewaltsam gegen ihn sexuell ansprechende Frauen vorzugehen. Zu diesem Zweck hat er die späteren Opfer ausgewählt, beobachtet und verfolgt, um die Tat dann schließlich in einem aus seiner Sicht geeigneten Augenblick durchzuführen. „Sein Vorgehen war gut durchdacht und nicht als ,Kurzschlusshandlung‘ zu beurteilen“ (UA S. 18). Auch den Suchtmittelkonsum setzt er zumindest teilweise instrumentell ein, denn er sollte ihm dazu dienen, „die fehlende Eigeninitiative und Gehemmtheit durch den Gebrauch stimulie- render Substanzen zu kompensieren“ (UA S. 21).
8
3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werden. Dies hat unter den hier gegebenen Umständen die Aufhebung auch des Strafausspruchs zur Folge, da über die Voraussetzungen des § 21 StGB insgesamt neu befunden werden muss. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
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published on 01/08/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 336/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR336.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und d
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.