Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2001 - 5 StR 383/01

published on 09.10.2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2001 - 5 StR 383/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 383/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahlverteidiger , der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als “Pflichtverteidigerin” in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtliches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der insgesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefonanschluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen Umstände ± zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt ± durfte das Gericht ihn als lediglich vorübergehend mit Untervollmacht der Wahlverteidigerin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aber auch selbstverständlich davon ausgehen, daû an die Wahlverteidigerin gerichtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen würden.
Auf die Frage der Verwirkung jener ± bei der gegebenen Sachlage seitens des Verteidigers miûbräuchlich erhobenen ± Verfahrensrüge kommt es mithin nicht einmal an. Für diese vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung spricht indes zusätzlich, daû der Angeklagte, der die mangelnde Ladung des weiteren Verteidigers während länger fortdauernder Hauptverhandlung nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.