Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2002 - 5 StR 357/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und anderer Taten (Tatzeit: September 1996 bis 16. Juni 1997) unter Einbeziehung von elf im Strafbefehl vom 17. Juni 1997 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und darüber hinaus wegen Betruges in neun weiteren Fällen und anderer Taten (Tatzeit: 25. Juni 1997 bis Dezember 1997) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen. Die Strafkammer sah sich an der Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe ge- hindert, da sie dem Strafbefehl vom 17. Juni 1997 zäsurbildende Wirkung beigemessen hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn die dort abgeurteilten und zwischen 1993 bis 1995 begangenen Taten nicht schon mit einer früheren Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätten zurückgeführt werden können. Als frühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung kommt insoweit der Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 3. Juli 1996 in Betracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe durch Vollstreckung erledigt gewesen wäre (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 13). Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung – maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verhandlung vor der ersten revisionsgerichtlichen Teilaufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2), hier der 15. September 2000 – verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen nach sich.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neue Tatrichter muß lediglich die erforderliche ergänzende Feststellung zu jenem Vollstreckungsstand treffen. Sollte er danach erneut zur Einbeziehung wie bisher und zur Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen kommen, wird er über die Anrechnung von Leistungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB – hier die Zahlung von 5.000 DM (UA S. 6) – bei Einbeziehung einer Bewäh- rungsstrafe in eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich zu befinden haben (BGHSt 36, 378).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2002 - 5 StR 357/02
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2002 - 5 StR 357/02
Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
- 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder - 4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
- 1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, - 2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder - 3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- 1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder - 2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.