Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2007 - 5 StR 35/07

bei uns veröffentlicht am23.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 35/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007

beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden.
2
Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Verstoß „gegen die Unschuldsvermutung“ hinweist. Die damit angesprochene Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a (zutreffend) Stellung genommen.
3
Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte.
4
Dass – entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren – nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
5
Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05 – und vom 5. April 2006 – 5 StR 35/06).
6
Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben.
Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2007 - 5 StR 35/07 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Referenzen

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.