Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2001 - 5 StR 317/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten K werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte K hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten F , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte K wegen unerlaubten Handelteibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 19.150 DM für verfallen erklärt. Den Ange- klagten F hat es wegen Beihilfe zu neun dieser Taten, wovon acht Handeltreiben in nicht geringer Menge betrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten K und die des Angeklagten Freiberg – soweit sich diese auf die Verfahrensrüge stützt und mit der Sachrüge den Schuldspruch und den Maßregelausspruch angreift – erweisen sich aus den Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2001 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten F erzielt aber hinsichtlich aller Einzelstrafen und der Gesamtstrafe einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat gegen die vorgeahndete und unter Bewährungsaufsicht stehende Haupttäterin unter Anwendung von § 31 BtMG und den nicht vorbestraften Gehilfen aufgrund von § 27 StGB aus den Strafrahmen der §§ 29a Abs. 2 und 29 Abs. 1 BtMG auf jeweils die gleichen Einzelstrafen erkannt. Diese Strafzumessung erweist sich zu Lasten des Angeklagten F unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.
Grundlage der Schuldsprüche waren die Geständnisse der Angeklagten , die den festgestellten Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumt hatten (UA S. 14). Weil sich die Angeklagten weit über das hinaus selbst belastet hatten, was ihnen aufgrund der Ermittlungen hätte nachgewiesen werden können, wertete das Landgericht die Geständnisse als glaubhaft (UA S. 14). Dieses besondere Gewicht des Geständnisses des Angeklagten F wird ihm aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zugutegebracht , soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß er – im Gegensatz zur Angeklagten K – nicht verdeutlicht hätte, sein Aussageverhalten sei von Einsicht und Reue getragen (UA S. 31). Der Wert des Geständnisses durfte auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, daß die bedeutsamen Tatsachen von der zehn Jahre älteren und zuerst vernommenen Haupttäte- rin eingeführt wurden und sich der Angeklagte deren Ausführungen nur angeschlossen hatte (UA S. 31). Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß das Aussageverhalten des Angeklagten dafür spreche, er wäre beim Widerruf seines polizeilichen Geständnisses geblieben, falls die Haupttäterin das Tatgeschehen nicht so überzeugend und schlüssig eingeräumt hätte (UA S. 31), besteht die Besorgnis, der Tatrichter könnte den Wert des Geständnisses mit einer unzulässigen Spekulation gemindert haben.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG. Das Landgericht hat einen Aufklärungserfolg der vom Angeklagten F in der Hauptverhandlung vorgenommenen Identifizierung des einzigen Rauschgiftlieferanten – soweit dieser Angeklagte beteiligt war – mit der Begründung verneint, daß diese Identifizierung im Anschluß an die Angeklagte K geschehen sei und die Überführung allein aufgrund deren Angaben möglich wäre (UA S. 31). Damit wurde übersehen, daß bei wesentlichen tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden kann, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 – Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).
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Referenzen - Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe
Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten
Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
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durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.