Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2001 - 5 StR 278/01

bei uns veröffentlicht am22.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 278/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.
G r ü n d e Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin B und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M in Berlin ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1). Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit zur Äu- ûerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 ± Anhörung 6).
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2001 - 5 StR 278/01 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Referenzen

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.