Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2004 - 5 StR 267/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitende Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Juli 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung dem Gefangenen Be zukommen lassen, maßgeblich – stützende Beweisanzeichen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft – auf die Aussage des Mitangeklagten H ; danach stellte dieser den Kontakt zwischen B und Be her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und Bestechungslohn in Umschlägen. Dagegen schilderten die wegen – auch gemeinsam mit H in der Justizvollzugsanstalt begangenen – unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bereits verurteilten Zeugen S und K deutlich abweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischen B und H . Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die Angeklagten B und H als erste belastet. Das Landgericht hat es unterlassen, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten B belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt verstrickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war, unerläßlich (vgl. BGH NStZ 2000, 496 f.; BGH NJW 2003, 2250).
Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht, zugunsten des Angeklagten H § 357 StPO anzuwenden.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.