Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e
- 1
- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom 15. Juli 2007 und 3. August 2007 haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 11. September 2007 vorgelegen.
- 2
- Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht deswegen , weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom Beschwerde- führer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt , den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.
- 2
- Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren Begründung des Verwerfungsbeschlusses (§ 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genommen , geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; sowie Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.).
- 3
- Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehörsrüge stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung dar, die der Senat „offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen“ habe, sonst „hätte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden müssen“. Das Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Gehörsrüge deshalb bereits unzulässig ist, kann hier dahinstehen.
- 4
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf