Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09

bei uns veröffentlicht am21.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 256/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07 – und vom 4. März 2008 – 1 StR 16/08 – ohne Erfolg. Basdorf Brause Schaal Dölp König

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2009 - 5 StR 256/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 1 StR 16/08

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 16/08 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines An

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - 5 StR 230/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

5 StR 230/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 beschlossen: Der den

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

5 StR 230/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung
hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007

beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 11. September 2007 betreffenden Antrag des Verurteilten E. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom 15. Juli 2007 und 3. August 2007 haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 11. September 2007 vorgelegen.
2
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht deswegen , weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom Beschwerde- führer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht.
Häger Gerhardt Raum Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 16/08
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 13. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt , den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.
2
Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren Begründung des Verwerfungsbeschlusses (§ 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genommen , geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; sowie Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.).
3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehörsrüge stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung dar, die der Senat „offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen“ habe, sonst „hätte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden müssen“. Das Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Gehörsrüge deshalb bereits unzulässig ist, kann hier dahinstehen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf