Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - 5 StR 248/17

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. November 2016 wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger am 23. November 2016 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nach Zustellung der schriftlichen Urteils- gründe nicht begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revision durch Beschluss vom 9. März 2017 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 14. März 2017 zugestellt worden und dem Angeklagten am 24. März 2017 mit einfacher Post zugegangen. Der Angeklagte hat mit am 3. April 2017 eingegangenem Schreiben „Widerspruch“ gegen diesen Beschluss erhoben. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- 2
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2016 ausgeführt: „Die Wiedereinsetzungsgesuche sind wegen Fristversäumnis unzulässig, weil sie nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingegangen sind. Denn nach seinen eigenen Angaben hatte der Angeklagte bereits am 24. März 2017 von dem Verwerfungsbeschluss und damit vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erhalten. Die Anträge sind aber auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte keinen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Seine im Hinblick auf den von ihm bewusst getroffenen Verzicht auf eine Revisionsbegründung vorgetragene Reue wegen angeblicher Unkenntnis der Bewährungsauflage vermag einen solchen unverschuldeten Hinderungsgrund jedenfalls nicht zu begründen.
- 3
- Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet gewesen wäre, weil das Landgericht die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen hat.
Berger Mosbacher

Annotations
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.