Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 5 StR 209/18

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
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- 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags fehlen.
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- Die Angeklagte hat die Tatsachen, mit denen sie zu begründen sucht, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revision rechtzeitig einzulegen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen in dem durch ihre neue Verteidigerin eingereichten Wiedereinsetzungsantrag vom 6. April 2018, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13. Dezember 2017 erkannt, steht die dienstliche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2018 entgegen. Danach ist ihm von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des früheren Pflichtverteidigers der Angeklagten am 21. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass dieser am 20. Dezember 2017 und damit noch innerhalb der Revisionseinlegungsfrist die Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht habe; diese habe entgegen seiner Beratung gewünscht, dass auf die Revisionseinlegung verzichtet werden möge.
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- 2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Berger Köhler

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.