Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 5 StR 184/05

bei uns veröffentlicht am31.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 184/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 enthaltene Entscheidung über die Kosten und Auslagen aufgehoben , soweit sie sich auf die medizinische Begutachtung bezieht.
Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Ab s. 3 StPO) nicht entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zweite Beauftragung der medizinischen Sachverständigen hätte als „ergänzender Gutachtenauftrag formuliert werden müssen“. Das Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten. Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Kosten und Auslagen betreffend die medizinische Begutachtung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGHSt 26, 29; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4).
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 5 StR 184/05 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.