Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 5 StR 183/18


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 beschlossen : Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. November 2017 mit Beschluss vom 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger sowie ihre Gegenerklärungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat in seinem Beschluss, der verschiedene, aus Sicht des Senats angezeigte Ergänzungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts enthielt, nicht auf jeden Vortrag der Revision eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revision der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sogenannten Zehn-Augen-Prinzip besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, NJW 2016, 343 mwN).
- 3
- Der Schriftsatz von Rechtsanwalt R. vom 16. September 2018 deckt allerdings einen redaktionellen Fehler in der Beschlussbegründung des Senats auf, in der es im letzten Satz statt „Im Übrigen wird auf die Ausführun- gen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. … verwiesen“ hei- ßen muss „Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. … verwiesen“.
König Mosbacher


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.