Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 5 StR 183/18

published on 10.10.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 5 StR 183/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 183/18
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR183.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 beschlossen : Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. November 2017 mit Beschluss vom 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger sowie ihre Gegenerklärungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat in seinem Beschluss, der verschiedene, aus Sicht des Senats angezeigte Ergänzungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts enthielt, nicht auf jeden Vortrag der Revision eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revision der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sogenannten Zehn-Augen-Prinzip besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, NJW 2016, 343 mwN).
3
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt R. vom 16. September 2018 deckt allerdings einen redaktionellen Fehler in der Beschlussbegründung des Senats auf, in der es im letzten Satz statt „Im Übrigen wird auf die Ausführun- gen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. … verwiesen“ hei- ßen muss „Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. … verwiesen“.
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 02.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 3 3 / 1 4 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen : Die Anhörungsrügen d
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.