Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - 5 StR 176/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die Beleidigungen durch den Zeugen H beendet waren, als der Angeklagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345, 349 erkennen.
Harms Häger Raum Brause Schaal
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - 5 StR 176/02
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - 5 StR 176/02
Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.