Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 5 StR 103/19

bei uns veröffentlicht am29.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 103/19
vom
29. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR103.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2019 beschlossen :
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Mai 2018 vorzuführen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte greift das Urteil mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel an, soweit er verurteilt worden ist. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 25. September 2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2019 mitgeteilt , dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.
2
Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.
3
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 5 StR 685/18

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 5 StR 685/18 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. hier: Vorführung des Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0
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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2019 - 1 StR 113/19

bei uns veröffentlicht am 10.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/19 vom 10. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. hier: Antrag des Angeklagten S. auf Vorführung zum Hauptverhandlungstermin ECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR113.1

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
5 StR 685/18
vom
2. April 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
hier: Vorführung des Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung
ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren – unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung – (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. . Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
2
Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
3
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände , die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersicht- lich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher