Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2001 - 5 StR 075/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. September 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen 3, 4, 7, 16, 17, 20, 29 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 23 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in elf Fällen und wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, im Baugewerbe eigenverantwortlich unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung einzelner Verfahrensrügen als auch die rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils in sieben Einzelfällen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Von 1996 bis April 1998 leitete der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer die Firma “B -W -S GmbH” (BWS) und die “G s B mbH” (GSB). Die BWS war zumindest seit September 1996 nicht mehr in der Lage, wesentliche Verbindlichkeiten zu begleichen; die GSB geriet im März 1997 in finanzielle Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund beging der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten.
a) Die zur Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma K - M S (Fall 3 der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen sind zum Schadensumfang unzureichend. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte für die Firma BWS am 19. September 1996 bei der Geschädigten Mörtel für 3.479,55 DM bestellt habe, welcher am selben Tag geliefert und in Rechnung gestellt worden sei. Bei der Bemessung der hierfür verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten orientiert sich die Strafkammer offenkundig an dem Gesamtwert dieser Lieferung, wie der Ver- gleich mit anderen in ähnlich gelagerten Fällen festgesetzten Strafen belegt. Sie läßt dabei aber ersichtlich außer acht, daß – wie sie auf UA S. 18 mitteilt - der Angeklagte der Geschädigten 3.000 DM in bar am selben Tag übergeben hat. Es hätte insoweit der Erörterung bedurft, ob mit diesem Betrag die Lieferung vom gleichen Tage (teilweise) beglichen oder ausschließlich nicht näher mitgeteilte “Altschulden” getilgt werden sollten.
b) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der weiteren Tat vom 19. September 1996 (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt hat, wird nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend deutlich , ob und wie der Angeklagte den Lieferanten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht hat. Das Urteil beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung, der Angeklagte habe an diesem Tag einen Teil seiner schon bestehenden Verbindlichkeiten beglichen und “zugleich die Lieferung vom 25.9.96 sowie weitere Bestellungen ausgelöst”. Auch die Feststellungen zum Schadensumfang sind ungenügend. Der Tatrichter weist insoweit allein darauf hin, daß die BWS u. a. am 24. Oktober 1996 eine Lieferung Mörtel erhalten habe , die am gleichen Tag mit 4.501,84 DM in Rechnung gestellt worden sei. Abschließend hält das Landgericht fest, daß “aus der Geschäftsbeziehung Rechnungen in Höhe von insgesamt 13.017 DM offengeblieben seien”. Hiernach ist zweifelhaft, ob die Strafkammer nur den aus der einen Lieferung resultierenden Schaden zugrunde gelegt hat oder aber von einem größeren Schadensumfang ausgegangen ist. Zudem betrifft der Betrug im Fall 4 eine Bestellung, die beim selben Lieferanten am selben Tag wie im Fall 3 erfolgt ist. Danach bleibt unklar, ob es sich um eine einzige Tat des Betruges handeln könnte. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Strafkammer für diese eine Tat (wahrscheinlich einmal in Folge eines Fassungsversehens durch eine Verwechslung mit Fall 7) zwei Einzelstrafen festgesetzt hat (vgl. UA S. 43: fünf bzw. sieben Monate).
c) Die Feststellungen im Fall 7 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Die bloße Mitteilung, daß “eine weitere Bestellung bei der Firma O -T am gleichen Tag mit 3.104,33 DM abgerechnet wurde”, belegt keines der Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB. Im übrigen hat der Tatrichter hier keine Einzelstrafe festgesetzt (vgl. oben b am Ende).
d) Die Verurteilung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG in den Fällen 16, 17 der Urteilsgründe wird – anders als im Fall 15 – durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer für die Gründung zweier weiterer Gesellschaften sogenanntes “Vorzeigegeld” von Dritten erhalten hat (vgl. dazu BGHR GmbHG § 82 – Geschäftsführer 1; ferner Rowedder /Fuhrmann/Schaal GmbHG 3. Aufl. § 82 Rdn. 26). Doch fehlen Feststellungen zur eigentlichen Tathandlung des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (“falsche Angaben macht”). Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat die erforderlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
e) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Verurteilung des Angeklagten nach § 263 Abs. 1 StGB wegen des in Fall 20 geschilderten Sachverhalts. Das Tatgericht stellt dort fest, daß der Angeklagte im Februar 1997 von einer Gerüstbaufirma ein Baugerüst gemietet und auf einer seiner Baustellen aufgestellt habe. Später habe der Inhaber der Gerüstbaufirma festgestellt , daß das Gerüst nicht mehr vorhanden gewesen sei. Darauf angesprochen habe ihm ein Mitarbeiter des Angeklagten in dessen Auftrag erklärt , man werde das Gerüst bezahlen. Eine entsprechende Rechnung über 35.746,50 DM habe der Angeklagte jedoch dann nicht beglichen, was dieser auch nicht beabsichtigt habe. Diese Feststellungen tragen weder eine Verurteilung wegen Betruges noch ohne weiteres wegen anderer Straftatbestände.
f) Schließlich hat der Schuldspruch auch wegen des abgeurteilten vollendeten Betruges zum Nachteil der zuständigen Innungskrankenkasse (IKK) keinen Bestand (Fall 29 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat insoweit festgestellt: Um Vollstreckungsmaßnahmen der IKK gegen die GSB wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu entgehen, übergab der Angeklagte der Krankenkasse im Frühjahr 1997 zwei Schecks. Diese wurden mangels Deckung nicht eingelöst. Die IKK stellte daraufhin am 17. Juni 1997 beim Amtsgericht einen Antrag auf Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GSB, nahm diesen aber später zurück, nachdem der Angeklagte eine im Urteil nicht näher bezifferte Teilleistung erbracht und erklärt hatte, er sei zahlungsfähig und –willig. In der Folge leistete der Angeklagte, wie von ihm bereits zuvor beabsichtigt, keine weiteren Zahlungen. Zum Schadensumfang teilt die Strafkammer lediglich mit, daß “durch die so erschlichene Rücknahme des Gesamtvollstreckungsantrages ... der IKK in der Folgezeit ein weiterer Schaden in Höhe von ca. 30.000 DM entstanden” sei.
Die Ausführungen zum Vermögensschaden sind unzureichend. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar über seine Zahlungsbereitschaft- und -fähigkeit getäuscht und dadurch seitens der IKK auch einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen. Ferner sieht die Strafkammer die für § 263 Abs. 1 StPO erforderliche Vermögensverfügung möglicherweise darin, daß die IKK den Antrag auf Gesamtvollstreckung zurückgenommen hat. Zu einem Vermögensschaden kann ein solches Verhalten aber nur dann führen, wenn die Durchführung der zunächst beantragten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GSB aus Sicht der IKK erfolgreich gewesen wäre, wenn also ihre Forderungen zumindest zum Teil aus der Konkursmasse hätten befriedigt werden können. Daß der GSB zu diesem Zeitpunkt aber überhaupt noch entsprechende Vermögenswerte zustanden , ist äußerst zweifelhaft und hätte jedenfalls näherer Darlegung be- durft. Anderenfalls käme wegen des “weiteren Schadens” (vgl. UA S. 33) allenfalls eine Bestrafung nach § 266a StGB in Betracht.
3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Einzelfällen führt dazu, daß die Einzelstrafen entfallen. Diese betreffen einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtschuldumfangs. Schon deshalb führt ihr Fortfall zur Aufhebung der – ohnehin verhältnismäßig hoch bemessenen – Gesamtstrafe. Der Maßregelausspruch kann schließlich bestehen bleiben. Soweit der Senat in den genannten Einzelfällen die Feststellungen aufgehoben hat, berührt dies nicht die auch für die aufrechterhaltenen Fälle tragenden Feststellungen, insbesondere der finanziellen Situation des Angeklagten und der betroffenen Firmen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen, - 2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht, - 3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen, - 4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder - 5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder - 2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.