Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2009 - 4 StR 88/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Fall II 1 des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
b) im Fall II 2 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit Körperverletzung und
c) im Fall II 3 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, 2. in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1, 2 und 3 erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit sexueller Nötigung, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung (Fall II 1), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen (Fälle II 2-5), davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II 2), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall II 6) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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- Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. März 2009 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 und 3 seine Tochter mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung bzw. des Geschlechtsverkehrs genötigt hat.
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- Auch im Fall II 2 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung nicht. Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 5-7 m.w.N.). Der Feststellung, dass der Angeklagte seiner Tochter die Bettdecke über den Kopf zog, bevor er mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausübte, lässt sich nicht mit der zur Verurteilung wegen Vergewaltigung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Geschädigte dies als körperlich wirksamen Zwang empfand und dass der Angeklagte eine solche Zwangswirkung erzielen wollte.
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- Da in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. wegen Vergewaltigung in den Fällen II 1-3 tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat, auch um der Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes eine erneute Vernehmung zu ersparen, die Schuldsprüche entsprechend ab.
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- 2. Im Fall II 1 ist eine weitere Schuldspruchänderung deswegen erforderlich , weil die mitverurteilte Körperverletzung (Tatzeit: Frühjahr oder Sommer 2000) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung, der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung am 6. März 2007, bereits verjährt war.
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- 3. Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung können in den Fällen II 1-3 die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, denn in allen drei Fällen ist das Landgericht von den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (Fall II 1) bzw. § 177 Abs. 2 StGB (Fälle II 2 und 3) ausgegangen, die diejenigen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte übersteigen.
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- Die Aufhebung von drei der sieben erkannten Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der angesichts des Gesamtgeschehens moderaten Gesamtstrafe, da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass eine etwaige Reduzierung der drei Einzelstrafen Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtstrafe haben könnte.
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- Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.
Franke Mutzbauer
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.