Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2010 - 4 StR 67/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafe strafschärfend gewertet, dass durch den Brand an dem Gebäude ein hoher Sachschaden entstanden ist. Dies ist – wie die Revision zu Recht rügt – rechtsfehlerhaft, da die erkennende Strafkammer sich gerade nicht hat davon überzeugen können, dass das Brandgeschehen , das zu der erheblichen Beschädigung des Wohngebäudes geführt hat, durch die vom Angeklagten auf das Sofa geworfene Zigarette verursacht worden ist. Infolge dessen hat sie ihn auch nur wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Dem Angeklagten kann daher der entstandene Brandschaden nicht als verschuldete Auswirkung seiner Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
- 3
- 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der wegen des versuchten Brandstiftungsdelikts verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Anordnung des Vorwegvollzugs. Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen neu zu befinden.
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- Bei der Neubemessung der Strafe wird stärker in den Blick zu nehmen sein, dass nach den getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten von einem Tatgeschehen auszugehen ist, das bereits in der Nähe zum untauglichen Versuch anzusiedeln ist. Dies wird die Verhängung einer erheblich milderen Strafe als geschehen nahe legen.
Ernemann Franke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.