Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2010 - 4 StR 618/09

bei uns veröffentlicht am02.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 618/09
vom
2. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 sowie die weiteren, von ihm in den Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 gestellten Anträge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten wurde vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 9. und 15. Februar 2010 hat der Verurteilte unter anderem die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
2
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass - wie der Verurteilte behauptet - seine Verteidiger die Revision nicht entsprechend seinen Vorgaben und Vorstellungen begründet haben. Auch trifft es nicht zu, dass der zu der Revision gestellte Antrag des Generalbundesanwalts - neben dem Verteidiger - auch dem Angeklagten zugestellt werden muss (vgl. § 145a Abs. 1 StPO).
3
Keinen Erfolg hat ferner der „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 356a StPO“. Dieser ersichtlich auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gerichtete Antrag scheitert schon daran, dass der Angeklagte diese Frist nicht versäumt hat; das Rechtsmittel wurde vielmehr von zwei Verteidigern rechtzeitig begründet. Auch ist weder vom Verurteilten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm verwehrt war, das Rechtsmittel selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten zu begründen.
4
Aus rechtlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist die vom Verurteilten ferner beantragte „Aussetzung des Beschlusses vom 28. Januar 2010“. Für die Entscheidung über den weiteren Antrag des Verurteilten, ihm einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, ist der Senat nicht zuständig. Dasselbe gilt für einen etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Athing Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2010 - 4 StR 618/09 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.