Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 4 StR 614/16

published on 28/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 4 StR 614/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 614/16
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614.16.0

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die unter I. 1. der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen D. ist nicht schon aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen unzulässig. Denn in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss des Landgerichts wird nicht auf die polizeilichen Aussagen der Zeugen M. und P. Bezug genommen, sondern allgemein auf die Aussagen dieser beiden – in der Hauptverhandlung vernommenen – Zeugen. Dementsprechend musste der Inhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nicht durch die Revision vorgetragen werden.
Abgesehen davon, dass die Beweisbehauptungen jedenfalls in Teilen nicht ausreichend konkretisiert sind, ist die Verfahrensrüge aber unbegründet, da die Ausführungen in dem Beschluss der Strafkammer vom 31. Mai 2016 eine Ablehnung der Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit tragen.
Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen gedrängt sehen.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
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published on 04/10/2017 00:00

Tenor Tatbestand Das AG hat den Betr. am 02.05.2017 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn we
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