Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - 4 StR 612/17

published on 27.03.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - 4 StR 612/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 612/17
vom
27. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR612.17.1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2018 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Juni 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
1. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt.
2
Der vom Pflichtverteidiger des Angeklagten insoweit gestellte Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere. Zwar nimmt der Rechtsmittelschriftsatz im Be- treff ebenso wie im Text (nur) Bezug auf den Mitangeklagten L. F. . Als Prozesserklärung ist die Revisionseinlegung jedoch der Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Erklärungsumstände zugänglich (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14; LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN). Mit Blick darauf, dass der Mitangeklagte L. F. freigesprochen wurde, ergibt die Erklärung des Verteidigers, gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Revision einzulegen, lediglich als Prozesshandlung für den Angeklagten E. F. jun. einen Sinn. Die erkennbar versehentlich erfolgte und leicht erkennbare Falschbezeichnung des Vornamens des Angeklagten stellt die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung in Bezug auf den Angeklagten daher nicht in Frage.
3
2. Dem Angeklagten ist aber gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
4
3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat, dass er das Rechtsmittel für unbegründet hält, konnte der Senat in derSache gemäß § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 518/00).
Sost-Scheible Cierniak Franke
RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E
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published on 06.11.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR384/14 vom 6. November 2014 in der Strafsache gegen hier: Revisionen der Nebenklägerinnen S. D. und T. D. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge
published on 06.12.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/00 vom 6. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlossen : 1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der
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Annotations

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR384/14
vom
6. November 2014
in der Strafsache
gegen
hier: Revisionen der Nebenklägerinnen S. D. und T. D.
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerinnen am 6. November 2014 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. April 2014 werden als unzulässig verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklage.

I.


2
Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind schon deshalb unzulässig, weil der Erklärung der Nebenklägervertreterin über die Revisionseinlegung die Person des Rechtsmittelführers nicht eindeutig zu entnehmen ist.
3
1. Die Vertreterin beider Nebenklägerinnen hat mit Schriftsatz vom 17. April 2014 unter dem Betreff „Strafsache gegen B. D. “ erklärt, gegen das angefochtene Urteil „Rechtsmittel“ einzulegen. Für welche der beiden Nebenklägerinnen die Revision eingelegt werden sollte, hat sie nicht klargestellt. Erst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 hat sie – unter gleichlautendem Betreff – das eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet, einen Revisionsantrag gestellt und allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. In demselben Schreiben hat sie für „die Geschädigten T. undS. D. “ Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsanträge gestellt.
4
2. Damit ist den Anforderungen an eine wirksame Rechtsmitteleinlegung für die Nebenklägerinnen im vorliegenden Fall nicht genügt.
5
a) Als verfahrensgestaltende Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision nicht nur den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 3 mwN). Bei mehreren Anfechtungsberechtigten muss die Rechtsmitteleinlegung auch die Person des Rechtsmittelführers eindeutig bezeichnen. Zwar kann diese Prozesserklärung gegebenenfalls, ähnlich wie in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Verfahrenserklärungen und der Erklärungsumstände so ausgelegt werden, dass die umfassendste Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht wird (LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN). Voraussetzung dafür ist indes, dass die für die Auslegung erheblichen Umstände innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist erkennbar werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 300 Rn. 3). Daran fehlt es hier.
6
b) Innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) ist lediglich der Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 17. April 2014 bei Gericht eingegangen, in dem die Person der das Urteil anfechtenden Nebenkläge- rin nicht bezeichnet wird. Auch die Angabe im „Betreff“ dieses Schreibens ergibt insoweit keinen Aufschluss.
7
c) Der Senat sieht sich daran gehindert, die Erklärung vom 17. April 2014 ohne Weiteres – der außerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Juni 2014 muss außer Betracht bleiben – dahin zu verstehen , sie sei für beide Nebenklägerinnen abgegeben. Ob dies im Wege der Auslegung möglich ist, wenn beide Rechtsmittelführerinnen dasselbe Ziel verfolgen würden, kann dahinstehen. Selbst in einem solchen Fall bedürfen Revisionserklärungen , in denen Revision für verschiedene Verfahrensbeteiligte eingelegt wird, der getrennten verfahrensrechtlichen Behandlung und Entscheidung (vgl. KK-StPO/Gericke, aaO, Rn. 5). Dies muss umso mehr gelten, wenn das angefochtene Urteil für die verschiedenen Rechtsmittelführer eine unterschiedliche Ausgangslage für die Urteilsanfechtung geschaffen hat. So verhält es sich hier: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB in drei Fällen zum Nachteil der NebenklägerinT. D. verurteilt. Die jeweils tateinheitlich angeklagten Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin S. D. hat die Strafkammernicht als erwiesen angesehen; eine nach den Feststellungen in diesen Fällen in Betracht kommende Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der S. D. im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist nicht erfolgt. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in (weiteren) dreizehn – jeweils tateinheitlichen – Fällen zum Nachteil beider Nebenklägerinnen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Mit Blick auf die teilweise Verurteilung des Angeklagten erschließt sich daher nicht, ob sich beide Nebenklägerinnen gegen das Urteil wenden oder ob dieses nur von einer Nebenklägerin – und gegebenenfalls von welcher – angefochten worden ist.
8
3. Hinsichtlich der Nebenklägerin T. D. genügt die Rechtsmittelbegründung im Übrigen nicht den Anforderungen von § 400 Abs. 1 StPO, wonach die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung bedarf , die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 – 4 StR 214/13 mwN). Daran fehlt es hier. Es bleibt insbesondere offen, ob die Revision lediglich die Strafbemessung beanstanden will, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen verurteilt worden ist, oder ob sie sich gegen den Teilfreispruch von weiteren Taten zu ihrem Nachteil wendet.

II.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos ist, findet eine Auslagenerstattung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, § 473 Rn. 12 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/00
vom
6. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlossen
:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß eine Revisionsbegründung erfolgen würde.
Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der Senat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal