Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 4 StR 61/14

bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 S t R 6 1 / 1 4
vom
2. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird
a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,
c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M. und dem Adhäsionskläger W. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
2
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
3
2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).
4
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafprozeßordnung - StPO | § 430 Stellung in der Hauptverhandlung


(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

5 StR 234/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2011 - 3 StR 296/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 296/11 vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Referenzen

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 296/11
vom
27. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 27. Mai 2011 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und des sichergestellten Fahrzeugs angeordnet. Die auf Verfahrensbeschwerden und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Während der Schuldspruch und die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, müssen der Strafausspruch und die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs auf die Sachrüge aufgehoben werden. Auf die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags, der allein mit Bezug auf den Strafausspruch gestellt worden war, kommt es deshalb nicht an. Im Hinblick auf die vom Landgericht zur Ablehnung eines Beweisantrags herangezogene Überlegung , es handele sich um eine Beweisbehauptung "aufs Geratewohl", verweist der Senat indes vorsorglich auf seine Entscheidungen vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, StraFo 2010, 466 und vom 22. Juli 2010 - 3 StR 133/10.
3
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung ausgeführt: "Die Strafzumessungserwägungen sind … lückenhaft. Zwar brauchtder Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH [Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81,] NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung ). Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht zum einen den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Haschisch und Marihuana sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89,] BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Zum anderen wäre, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten , der Wert des eingezogenen Personenkraftwagens festzustellen und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen gewesen (vgl. Schäfer /Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 419 ff. m.w.N.). Der Senat wird nicht ausschließen können, dass der Tatrichter bei Beachtung dieser Strafmilderungsgründe die Strafe niedriger bemessen hätte. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Anordnung der Einziehung des für die Kurierfahrt benutzten Pkw. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Sache ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 74 Rdn. 12a). Hat der Angeklagten den Pkw vor der Entscheidung veräußert, so kommt nach § 74c Abs. 1 Einziehung des Wertersatzes in Betracht, die hier jedoch nicht angeordnet ist. Da das Landgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Eigentumsverhältnisse auf die Beschaffungsfahrt abgestellt hat (UA S. 9: der Angeklagte war Eigentümer des Pkw 'zumindest zum Zeitpunkt der Beschaffungsfahrt' ), steht zu besorgen, dass es den für die Eigentumsverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat."
4
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges
5 StR 234/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Januar 2011 im Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten S. L. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S. L. ) bzw. vier Jahren (J. L. ) verurteilt. Darüber hinaus hat es einen dem Angeklagten J. L. gehörenden Pkw Audi A8 eingezogen. Während die Revision des Angeklagten S. L. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erzielt die Revision des Angeklagten J. L. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J. L. hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt.
3
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt zudem die rechtsfehlerfrei begründete Einziehungsanordnung wegen ihres Zusammenhangs mit der Strafzumessung auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung können jedoch bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Die bisherigen Feststellungen können aber durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden und werden insbesondere zum Wert des Pkw und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J. L. zu ergänzen sein.
Basdorf Raum Schaal König Bellay

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.