Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 4 StR 593/16

published on 02/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 4 StR 593/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 593/16
vom
2. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 25. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:020217B4STR593.16.0

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Nr. 2:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M. rechtsfehlerfrei wegen Unerreichbarkeit abgelehnt. Der Zeuge hatte sich mehreren Ladungen zur Hauptverhandlung mit ersichtlich vorgeschobenen Gründen entzogen, und auch die Versuche einer Kontaktaufnahme über einen Dolmetscher waren vergeblich. Die Strafkammer hat auch erwogen, „den Zeugen kommissarisch, im Wege der Rechtshilfe oder audiovisuell zu vernehmen“, jedoch gemeint, „angesichts seines bisherigen Verhaltens (sei) die erforderliche Mitwirkung hierfür von ihm nicht zu erwarten“. Angesichts der geringen Beweisbedeutung einer Aussage dieses Zeugen, wie sie sich aus dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Juli 2016 (kurz nach der Tat) ergibt, war das Landgericht zu weiter gehenden Bemühungen um eine Vernehmung des Zeugen nicht verpflichtet. Das Maß der erforderlichen Bemühungen richtet sich stets nach der Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitserforschung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 63 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.