Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 4 StR 570/06

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Betruges in 27 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des Verurteilten gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 2
- Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt: "Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO kann nicht gewährt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist ausreichend gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. MeyerGoßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdnr. 6). Der derzeitige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt J. , hat zwar bestätigt , den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 darauf hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisionsverfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvollziehbar , dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zustellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006 noch über [richtig: einen Monat] von der Durchführung des Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D. , über dessen Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entsprechende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrücklichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt, reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)." Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible

Annotations
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.