Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2006 - 4 StR 534/05

bei uns veröffentlicht am28.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 534/05
vom
28. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2006 beschlossen
:
1. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 20. Juli 2005 wird verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens
sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2006 ausgeführt: Das Schwurgericht Neubrandenburg hat die Angeklagte mit Urteil vom 20. Juli 2005 vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger nicht fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst am 1. August 2005 und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht ein. Demzufolge verwarf das Schwurgericht die Revision durch Beschluss vom 26. August 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Nebenkläger am 7. September 2005 zugestellt. Mit Schreiben vom [8. September 2005], beim Landgericht eingegangen am 12. September 2005, legte der Nebenkläger "Widerspruch gegen den Beschluss" ein und führte aus, dass ihn an der verspäteten Revisionseinlegung kein Verschulden treffe.
Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkläger] nicht gegen die zutreffende Annahme des Landgerichts wendet, die Einlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegangen , sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der Nebenkläger erst durch den Beschluss des Landgerichts von der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Revision erfahren hat.
Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen Vortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im Anschluss an die Urteilsverkündung entsprechend über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt abwesend gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im Verschulden des Nebenklägervertreters. Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
2
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem Hauptverhandlungstermin vom 20. Juli 2005 selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision informiert worden waren (Bd. III Bl. 306, 309 d.A.).
3
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/02 vom 13. August 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh

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bei uns veröffentlicht am 08.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 360/02 vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am

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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 263/02
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. August 2002 gemäß
§§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge der Nebenklägerin J. N. auf
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2001,
b) Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Oktober 2001 von dem Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen freigesprochen. Es hat die von der Nebenklägerin J. N. eingelegte Revision durch Beschluß vom 6. Februar 2002 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen , da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden war. Die Nebenklägerin hat mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 4. März 2002 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Nebenklägerin ist unbegründet, da ihre Vertreterin die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat. Sowohl das Original der an das Landgericht Dortmund adressierten Revisionsbegründungsschrift vom 4. Januar 2002, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist , als auch das, worauf in der Begründungsschrift hingewiesen worden war, „vorab“ gesendete Telefax gingen beim Landgericht nach Ablauf der Frist ein. Das beim Landgericht erst am 6. Januar 2002 eingegangene Telefax war zwar am 4. Januar 2002 um 16.46 Uhr an den in der Begründungsschrift genannten Anschluß gesendet worden. Bei diesem Anschluß handelte es sich aber nicht um den des Landgerichts, sondern um den Anschluß des Amtsgerichts Dortmund, Familiengericht. Das Verschulden ihrer Vertreterin muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
Da die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind, verbleibt es somit bei der Verwerfung der Revision durch das Landgericht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO.
Die Beiordnung der Vertreterin der Nebenklägerin durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Unna vom 10. April 2000 wirkt als Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO fort. Der Antrag der Nebenklägerin,
ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist damit gegenstandslos.
Tepperwien Maatz Athing

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 360/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß
§§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es – nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß
als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92, 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99).
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).
Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 407/02
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 beschlossen
:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten
Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Ellwangen vom 12. Juni 2002 wird verworfen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens
sowie die den Angeklagten hierin entstandenen
notwendigen Auslagen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt P. F. in E. wird
abgelehnt.

Gründe:


Dem Nebenkläger kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30, 309; BGH Beschluß vom 17. September 1996 - 1 StR 526/96; KK-Maul StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 19; a.A. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 61). Der Nebenklägervertreter, der
regelmäßig selbst verfügt, welche Wiedervorlagetermine zur Fristwahrung einzutragen sind, hatte am 18. Juni 2002 Revision eingelegt und zugleich bestimmt , "die Frist zur Vorlage der Revisionsanträge zum 18. Juli 2002 im Fristenkalender zu notieren". Die Handakte wurde ihm mit Ablauf der von ihm ebenfalls benannten "Vorfrist" am 11. Juli 2002 vorgelegt. Dann geriet die Sache in Vergessenheit. Die so eingetretene Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat der Nebenklägervertreter jedenfalls mitverschuldet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 im einzelnen darlegt. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Nebenklägervertreter am 2. Juli 2002 zugestellt. Die Eintragung des sich daraus ergebenden Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist am 2. August 2002 (§ 345 Abs. 1 StPO) in den Fristenkalender wurde nicht veranlaßt, wie aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags folgt. Auch deshalb liegt der Fristversäumung hier kein - dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnendes - unvermeidliches Kanzleiversehen (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 545) zugrunde.
Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen als unzulässig zu bewerten gewesen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 1 StR 42/97 -).
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit