Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 4 StR 533/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten „des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Führen eines Springmessers sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines Gegenstands (Pfefferspray), der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
- 2
- Im Umfang der Anfechtung ist der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert.
- 3
- a) Der Angeklagte hat – nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmittels – die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wie folgt ausdrücklich auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt:
- 4
- „DasLandgericht Magdeburg hat allerdings davon abgesehen, die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 StGB festzustellen bzw. eine Unterbringung anzuordnen. Hiergegen richtet sich das eingelegte Rechtsmittel, wonach das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.
- 5
- Das Verfahren ist vielmehr an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die gebotene Unterbringung nach § 64 StGB zurückzuverweisen.
- 6
- Dies wird ausdrücklich beantragt.“
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- Dementsprechend heißt es am Ende der Revisionsbegründung:
- 8
- „Nach alledem bedarf die Frage der Maßregelanordnung daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) einer neuen Verhand- lung und Entscheidung.“
- 9
- b) Das Rechtsmittel ist nach wirksamer Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4) mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; und vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991, aaO; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11, vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 421/11; und vom 16. Oktober 2012 – 3 StR 414/12).
Franke Bender
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.