Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - 4 StR 496/19

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten D. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten L. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten M. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt. Zudem hat es eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Verurteilungen der Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB in drei Fällen haben keinen Bestand, weil die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Bande einer tragfähigen Beweisgrundlage entbehren.
- 3
- Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, hat die Strafkammer ihre Feststellungen zu der Täterschaft der Angeklagten und den jeweiligen Tatgeschehen auf pauschale, jeweils im Rahmen von Haftprüfungsterminen ohne Angabe von Einzelheiten erfolgte Geständnisse der Angeklagten gestützt, die durch eine Reihe von Beweisergebnissen eine Bestätigung erfahren haben und deshalb vom Landgericht als glaubhaft gewertet worden sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung der Strafkammer keine Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht von einer spätestens Ende des Jahres 2016 getroffenen Bandenabrede zwischen den Angeklagten ausgegangen ist, zu deren Umsetzung die festgestellten Einbruchstaten begangen wurden, enthält das angefochtene Urteil aber keine beweismäßige Begründung. Beweiserwägungen zur Bandenabrede lassen die Urteilsgründe vielmehr in Gänze vermissen.
- 4
- Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur Bandenabrede auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Einbruchstaten können dagegen bestehen bleiben.

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)