Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 StR 442/17

published on 28.09.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 StR 442/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 442/17
vom
28. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
ECLI:DE:BGH:2017:280917B4STR442.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 beschlossen :
Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juni 2017 als unbegründet verworfen worden ist.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter mit sich führen einer Schusswaffe" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Senat die Revision des Angeklagtengegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag zum Zeitpunkt seines Beschlusses der innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof eingegangene, auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Wahlverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 25. September 2017 nicht vor.
2
Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Verteidigers in seiner Gegenerklärung dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der Senat war aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin gehalten, das angefochtene Urteil umfassend nachzuprüfen. Damit hat es bei dem Senatsbeschluss vom 26. September 2017 zu verbleiben; dies war durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2001 - 2 StR 68/01, und vom 12. Dezember 2012 - 1 StR 517/12).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.