Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 StR 442/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 beschlossen :
Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juni 2017 als unbegründet verworfen worden ist.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter mit sich führen einer Schusswaffe" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Senat die Revision des Angeklagtengegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag zum Zeitpunkt seines Beschlusses der innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof eingegangene, auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Wahlverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 25. September 2017 nicht vor.
- 2
- Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Verteidigers in seiner Gegenerklärung dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der Senat war aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin gehalten, das angefochtene Urteil umfassend nachzuprüfen. Damit hat es bei dem Senatsbeschluss vom 26. September 2017 zu verbleiben; dies war durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2001 - 2 StR 68/01, und vom 12. Dezember 2012 - 1 StR 517/12).
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen durch Urteil vom 11. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 23. März 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers des Angeklagten vom 20. März 2001, der am 22. März 2001 beim Landgericht Köln eingegangen war, nicht vor. Es kann offen bleiben, ob dadurch, daß der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringendes Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 20. März 2001 dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 2
- Bei dieser Entscheidung lagen dem Senat die Schriftsätze des Verteidigers vom 10. Juli 2012 und vom 30. August 2012, mit denen die Revision eingelegt bzw. begründet wurde, sowie der Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2012 vor. Nicht zur Kenntnis gelangt war dem Senat der auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 2012, der zwar an den Bundesgerichtshof gerichtet, jedoch an ein Faxgerät der Bundesanwaltschaft versendet worden war und erst am 30. Oktober 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
- 3
- Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass dieser Schriftsatz dem Senat nicht vorlag, der Anspruch der Angeklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt wurde. Das weitere Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 15. Oktober 2012 und vom 7. Dezember 2012 gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Der Senat war aufgrund der erho- benen Sachrüge ohnehin zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung hat auch die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 fokussierten Umstände umfasst. Die vom Landgericht gestellte negative Kriminalprognose weist keinen Rechtsfehler auf.
Cirener Radtke