Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - 4 StR 442/17


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 beschlossen :
Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juni 2017 als unbegründet verworfen worden ist.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter mit sich führen einer Schusswaffe" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Senat die Revision des Angeklagtengegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag zum Zeitpunkt seines Beschlusses der innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof eingegangene, auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Wahlverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 25. September 2017 nicht vor.
- 2
- Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Verteidigers in seiner Gegenerklärung dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der Senat war aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin gehalten, das angefochtene Urteil umfassend nachzuprüfen. Damit hat es bei dem Senatsbeschluss vom 26. September 2017 zu verbleiben; dies war durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2001 - 2 StR 68/01, und vom 12. Dezember 2012 - 1 StR 517/12).
Bender Quentin


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.