Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2012 - 1 StR 517/12


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 2
- Bei dieser Entscheidung lagen dem Senat die Schriftsätze des Verteidigers vom 10. Juli 2012 und vom 30. August 2012, mit denen die Revision eingelegt bzw. begründet wurde, sowie der Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2012 vor. Nicht zur Kenntnis gelangt war dem Senat der auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 2012, der zwar an den Bundesgerichtshof gerichtet, jedoch an ein Faxgerät der Bundesanwaltschaft versendet worden war und erst am 30. Oktober 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
- 3
- Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass dieser Schriftsatz dem Senat nicht vorlag, der Anspruch der Angeklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt wurde. Das weitere Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 15. Oktober 2012 und vom 7. Dezember 2012 gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Der Senat war aufgrund der erho- benen Sachrüge ohnehin zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung hat auch die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 fokussierten Umstände umfasst. Die vom Landgericht gestellte negative Kriminalprognose weist keinen Rechtsfehler auf.
Cirener Radtke


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.