Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 StR 68/01

published on 04.07.2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 StR 68/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 68/01
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 beschlossen:
Es bleibt bei dem Beschluß des Senats vom 23. März 2001, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2000 als unbegründet verworfen worden ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen durch Urteil vom 11. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 23. März 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Schriftsatz des neuen Wahlverteidigers des Angeklagten vom 20. März 2001, der am 22. März 2001 beim Landgericht Köln eingegangen war, nicht vor. Es kann offen bleiben, ob dadurch, daß der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen
des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 20. März 2001 dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.