Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 4 StR 43/18
published on 15.05.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 4 StR 43/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 43/18
vom
15. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen – namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen § 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr „ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nichtin zulässiger Weise erhoben , weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge W. „unvereidigt entlassen“ wurden.
3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Pro
Annotations
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.