Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2010 - 4 StR 412/10

05.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 412/10
vom
5. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2010 wird
a) das Verfahren insoweit eingestellt, als dem Angeklagten die Vergehen des Betruges, des Computerbetruges in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zur Last gelegt werden; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;
b) der Tenor des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. In der Schweiz erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei Fällen sowie - in Tatmehrheit hierzu - des Betruges, des Computerbetruges in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn deswegen „zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe“ verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen der im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Vergehen stand ein Verfahrenshindernis entgegen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2010 Folgendes ausgeführt: "Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann wegen Verstoßes gegen den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Betrugs, Computerbetrugs in zwei Fällen und vorsätzli- chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das aus der Spezialitätsbindung folgende Verfahrenshindernis ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten (BGHSt 19, 118, 119).
Der Angeklagte ist am 1. Juli 2008 in der Schweiz auf Grund eines dortigen Haftbefehls festgenommen worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 ist um seine Auslieferung wegen der Ermordung von A. S. und Dr. H. G. auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hettstedt vom 2. Juli 2008 (SA Bd. 1 Bl. 107) und zur Strafvollstreckung ersucht worden (SA 912 AR 694/08 Bl. 100). Unter Bezugnahme auf dieses Auslieferungsersuchen hat das Schweizerische Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 11. September 2008 die Auslieferung des Angeklagten 'für sämtliche im oben erwähnten Auslieferungsersuchen aufgeführten strafbaren Handlungen' bewilligt (SA 912 AR 694/08 Bl. 105). Somit sind die vom Angeklagten im Anschluss an die Morde begangenen Straftaten (Betrug, Computerbetrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis ), die im Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2008 nicht aufgeführt waren, nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung gewesen. Da der Angeklagte gegenüber den Schweizer Behörden auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat - er hat vielmehr dem vereinfachten Auslieferungsverfahren widersprochen (SA 912 AR 694/08 Bl. 101 R) -, besteht hinsichtlich der 3. bis 7. Tat der Urteilsgründe das Verfahrenshindernis der Spezialität, so dass das Verfahren insoweit einzustellen ist.
Die auslieferungsrechtliche Spezialität hindert allerdings im Verhältnis zur Schweiz grundsätzlich nicht, dass ein und dieselbe verfolgbare Tat unter einem anderen oder zusätzlichen (auslieferungsfähigen) rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, als die ausländischen Behörden nach ihren Rechtsvorstellungen bei der Auslieferung zugrunde gelegt haben (vgl. BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Spezialität 3). Art. 38 Abs. 1 a des schweizerischen Rechtshilfegesetzes stellt für den Umfang der Auslieferungsbewilligung auf die 'Handlung' ab (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. S. 2090). Dementsprechend ist die Auslieferungsbewilligung vom 11. September
2008, die bezüglich des Sachverhalts keine Einschränkung enthält, an die im Auslieferungsersuchen aufgeführten strafbaren Handlungen geknüpft. Damit konnten die beiden Mordtaten im Sinn(e) des § 264 StPO, die im Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2008 entsprechend dem damaligen Kenntnisstand kurz umrissen sind, rechtlich umfassend als Mord in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, gewürdigt werden".
3
Dem tritt der Senat bei.
4
2. Der Senat hat daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Verfahren insoweit eingestellt, als der Grundsatz der Spezialität einer Aburteilung des Angeklagten entgegensteht.
5
An der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ändert dies nichts (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 b StGB kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung auf die besondere Verwerflichkeit der beiden Morde abgestellt.
6
Die Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 1 StGB zwingend anzuordnen (zum Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung vgl. BT-Drucks. 14/8586 S. 5).
7
Der Senat hat ferner - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Anrechnungsmaßstab für in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft bestimmt wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1992 – 2 StR 209/92). Zur Klarstellung hat er die Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils insgesamt neu gefasst.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.