Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - 4 StR 386/10

bei uns veröffentlicht am10.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 386/10
vom
10. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. November 2010 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgründe ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. April 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Vollrausches in drei Fällen und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision.
2
Soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgründe ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgründe einen Rausch des Angeklagten im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB nicht belegen. Der Anwendbarkeit des § 323a StGB steht zwar nicht entgegen, dass der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit nicht allein durch den Alkohol, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Zustand des Täters seinem ganzen Erscheinungsbild nach als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 StR 155/76, BGHSt 26, 363, 364 ff.; Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 53; Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 207/02, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 4; SSWStGB /Schöch § 323a Rn. 10; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 323a Rn. 13). Einen solchen alkoholbedingten Rauschzustand des Angeklagten hat der Tatrichter, der im Rahmen der Beweiswürdigung vom Konsum von drei bis vier Flaschen Bier und einer leichten Alkoholisierung des Angeklagten ausgegangen ist, nicht dargetan.
3
In dem nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
Die Einstellung des Verfahrens im Fall C II. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Maßregelausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 323a Vollrausch


(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2002 - 3 StR 207/02

bei uns veröffentlicht am 09.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 207/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d
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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 3 StR 63/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/15 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR63.15.0 Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 207/02
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt wurde und
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen schlug der alkoholisierte Angeklagte bei einer Auseinandersetzung seiner Lebensgefährtin eine Kaffeekanne in das Gesicht. Die erheblich verletzte Frau flüchtete in das Kinderzimmer ihres Sohnes Christian und schloß die Tür ab. Rasend vor Wut, weil sie sich erstmals seinem Zugriff entzog, und getrieben von verzweifelter Angst, sie zu verlieren, versuchte der Angeklagte mit einem etwa 40 cm langen "Kuhfuß" die Tür aufzubrechen. Als er bemerkte, daß seine Lebensgefährtin und ihr Sohn durch das Kinderzimmerfenster fliehen wollten, verließ er das Haus und begab sich außen vor das Fenster, um sie aufzuhalten. Mit den Worten "ich bringe Euch um" schlug der Angeklagte zunächst mit dem "Kuhfuß" in Richtung von Christian, der am Kopf eine Platzwunde erlitt. Dann nahm er die Frau mit dem linken Arm in den Schwitzkasten, während er in der rechten Hand den "Kuhfuß" so hielt, daß er auf ihren Kopf hätte einschlagen können. Der Lebensgefährtin gelang es, dem Angeklagten den "Kuhfuß" aus der Hand zu ziehen und sich zu befreien.
Der Angeklagte befand sich nach der Überzeugung des Landgerichts infolge seiner Alkoholisierung (Tatzeit-BAK: etwa 2,00 ‰) bei dem Schlag mit der Kaffeekanne nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Es hat - sachverständig beraten - nicht ausschließen können, daß der Angeklagte wegen einer durch das Verhalten der Frau ausgelösten hohen affektiven Aufladung auf Grund seiner von Selbstunsicherheit, verminderter Frustrationstoleranz und emotionaler Labilität gekennzeichneten Persönlichkeit und bereits enthemmt durch den Alkohol in den Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geraten ist, wodurch die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit bei den Schlägen mit dem "Kuhfuß" aufgehoben wurde
(UA S. 14, 24). Der Angeklagte hat sich nach Meinung der Strafkammer bedingt vorsätzlich in diesen Zustand versetzt, weil er Alkohol getrunken habe in dem Wissen, daû die zu erwartende tätliche Auseinandersetzung eskalieren könne und eine solche leicht zu einer affektiven Aufladung der daran Beteiligten führe (UA S. 27). Sein Verhalten hat sie als mit natürlichem Vorsatz begangenen zweifachen Totschlagsversuch gewertet.
2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten u. a. berücksichtigt, "daû er gegenüber der Nebenklägerin keine wirkliche Reue gezeigt und versucht hat, die zum Schlag mit der Kaffeekanne hinführenden Umstände zu beschönigen und die Verantwortung von sich abzuwälzen" (UA S. 32). Damit hat sie dem Angeklagten ein zulässiges Verteidigungsverhalten straferschwerend zugerechnet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 29 c). Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Höhe der verhängten Einzelstrafe (ein Jahr sechs Monate) auf diesem Rechtsfehler beruht.
3. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches hat keinen Bestand.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daû es der Anwendbarkeit des § 323 a StGB nicht entgegensteht, wenn der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daû der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit - wie es der objektive Tatbestand des § 323 a StGB verlangt - sich nach seinem ganzen Erscheinungsbild noch als ein durch den Alkoholkonsum hervorgerufener Rausch darstellt (vgl. BGHSt 26, 363, 365 f.; BGHSt 32, 48, 53; BGH NJW 1997, 3101, 3102). Einen solchen Rauschzustand hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt. Er ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , zumal sie bei der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich nicht auszuschlieûen vermochte.
Weiterhin ist auf Grund der Urteilsausführungen keine revisionsrechtliche Überprüfung möglich, ob das Landgericht zu Recht von einer so starken affektiven Aufladung des Angeklagten ausgegangen ist, daû diese im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung und der Persönlichkeitsstörung nicht ausschlieûbar einen Zustand der Schuldunfähigkeit verursacht hat. Zwar kann ein sthenischer - also auf Wut, Zorn oder Haû beruhender - Affekt im Zusammenwirken mit einer alkoholischen Enthemmung zu einem völligen Schuldausschluû führen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch auf Grund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Merkmale, die als Indizien für und gegen die Annahme eines (möglicherweise) schuldausschlieûenden Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH NStZ 1995, 175, 176 m. w. N.; Jähnke aaO Rdn. 57 m. w. N.). Die Urteilsgründe, die
im wesentlichen nur das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiedergeben , werden diesen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht gerecht. Dazu kommt, daû das Landgericht die (mögliche) Schuldunfähigkeit mit einem Verlust der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit begründet. Dabei hat es nicht bedacht, daû § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Lenckner /Perron in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 25).

b) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bedingt vorsätzlich in den Zustand der nicht ausschlieûbaren Schuldunfähigkeit versetzt, findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze.
In einem Fall, in dem - wie hier nach der Überzeugung des Landgerichts - der Rauschzustand im Sinne des § 323 a Abs. 1 StGB nicht allein durch den Alkoholgenuû, sondern erst durch das Hinzutreten eines Affektes herbeigeführt worden ist, setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches voraus, daû der Täter beim Alkoholgenuû vor Eintritt der (möglichen) Schuldunfähigkeit mit einem Verlust seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge des Zusammenwirkens von Alkohol und Affekt gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1 und Vorsatz 1). Die bisher getroffenen Feststellungen bieten dafür keine Anhaltspunkte, da das den Affekt auslösende Verhalten der Lebensgefährtin "eine neue Qualität aufwies und nicht dem Erfahrungswissen des Angeklagten entsprach" (UA S. 27). Seine allgemeine Kenntnis, daû tätliche Auseinandersetzungen leicht zu einer erheblichen affektiven Aufladung führen, belegt einen bedingten Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Schuldunfähigkeit nicht.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Für den Fall, daû der neue Tatrichter den objektiven Tatbestand des § 323 a Abs. 1 StGB bejahen, aber einen Vorsatz verneinen sollte, wird er zu prüfen haben, ob der Angeklagte das Hinzutreten des Affekts in seinen nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat und deshalb eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in Betracht kommt (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1 und Vorsatz 1).
Bei der Prüfung der im Rauschzustand mit natürlichem Vorsatz begangenen rechtswidrigen Taten ist zur Abgrenzung zwischen Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Allein die Äuûerung des Angeklagten "ich bringe Euch um", auf die das Landgericht entscheidend abstellt, belegt einen natürlichen Tötungsvorsatz nicht, zumal er seine Lebensgefährtin in der Vergangenheit schon öfter mit dem Tode bedroht hatte, ohne daû die Ernsthaftigkeit der Äuûerungen festgestellt werden konnte (UA S. 6).
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.