Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - 4 StR 386/06

published on 21/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - 4 StR 386/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 386/06
vom
21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Juni 2006 im Strafausspruch mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu Recht macht die Revision geltend, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (vgl. BGH StV 2001, 346). Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Dass es sich hier so verhält, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht vornherein ausgeschlossen werden:
4
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "ein umfassendes und detailliertes Geständnis abgelegt, das nicht nur 'taktischer Natur' war, sondern welches auszusprechen dem Angeklagten ersichtlich schwer gefallen ist und in dem er gezeigt hat, dass er die Verantwortung für seine Missbrauchstaten in vollem Umfang übernimmt". Das Landgericht hat dies und die Tatsache, dass der Angeklagte Reue gezeigt und den Tatopfern eine erneute, sie psychisch belastende Aussage erspart hat, ebenso strafmildernd berücksichtigt, wie den Abschluss eines Vergleichs im Adhäsionsverfahren, indem er sich zur Zahlung "nicht unerheblicher Schmerzensgeldbeträge" an die beiden Nebenklägerinnen verpflichtet hat (UA 9). Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346). Über die Strafen ist deshalb neu zu befinden.
5
Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden haben , ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (vgl. BGH StV 2000, 129). Bei der nach Ermessens- gesichtspunkten ("kann") zu treffenden Entscheidung, ob er von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist der Tatrichter nicht gehindert, zu berücksichtigen , dass der Angeklagte seine Ausgleichsbemühungen spät, nämlich mehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der Anzeigeerstattung , entfaltet hat (vgl. BGH aaO). Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 22/08/2017 00:00

Tatbestand Das AG verurteilte den Angekl. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der StA hat das LG mit dem a
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.