Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 4 StR 374/18

published on 12/02/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 4 StR 374/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 374/18
vom
12. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:120219B4STR374.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen zu II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Men- schenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in sechs Fällen sowie wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 18. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in zulässiger Weise erhoben, jedoch hat das Rechts- mittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch wegen „gewerbsmäßigen“ (zutreffend: schweren) Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF in sechs Fällen (Fälle II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts kam dem Angeklagten die Idee, die damals 17 Jahre alte Nebenklägerin, mit der er eine feste Beziehung führte, über das Internet zur Prostitution anzubieten. Hiervon versprach er sich eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer. Aus Angst, der Angeklagte würde sie im Fall ihrer Weigerung verlassen, erklärte sich die Nebenklägerin mit dessen Ansinnen letztlich einverstanden. Aufgrund der in der Folgezeit von dem Angeklagten ins Internet gestellten Anzeigen kam es zwischen Januar und Juli 2016 zu sechs Einzelgeschehen , bei denen die Nebenklägerin gegen ein Entgelt mit Freiern den Geschlechtsverkehr ausübte.
4
b) Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte die Nebenklägerin vor deren erstem Kontakt zu einem Freier gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Aufnahme der Prostitution brachte, nicht hingegen die vom Landgericht angenommene Verwirklichung von sechs tatmehrheitlichen Taten. Die Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF würde voraussetzen, dass die Nebenklägerin die zunächst von ihr aufgenommene Prostitutionstätigkeit zwischenzeitlich beendete oder zumindest aufgeben wollte und sodann vom Angeklagten zu deren erneuter Aufnahme bzw. deren Fortsetzung gebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 2 StR 571/06, StraFo 2007, 340, 341; Beschlüsse vom 22. Februar 2011 – 4 StR 622/10,juris; vom 7. Juli 2009 – 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 25). Ein mehrfaches „Dazubringen“ der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Sinne des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
5
c) Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch auf eine einheitliche Tat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung umzustellen, da insoweit weitere Feststellungen möglich erscheinen und es zudem nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF gegeben sind (vgl. zu den Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns nach dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 376; Beschluss vom 28. August 2008 – 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477; LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 46).
6
2. Die Aufhebung der Fälle II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
7
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
8
a) Zwar lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen , dass die Nebenklägerin zu Beginn des Tatzeitraums 17 Jahre und zu dessen Ende 18 Jahre alt war. Das neue Tatgericht wird aber Gelegenheit haben , das Geburtsdatum der Nebenklägerin festzustellen.
9
b) Im Fall einer erneuten Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte den Betrug (Fall II. 2 der Urteilsgründe) am 19. Mai 2017 und damit erst nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Lippstadt vom 18. Mai 2017 beging.
10
c) Das neue Tatgericht wird schließlich in den Blick zu nehmen haben, dass der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 3 StGB aF nicht „Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr“, sondernFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsah.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.