Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2019 - 4 StR 338/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer „die erweiterte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 11.070 Euro“ angeordnet hat, lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein Geldbetrag in dieser Höhe aufgefunden werden konnte, der nach der Überzeugung des Landgerichts aus anderen Betäubungsmittelgeschäften stammte, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB nF gegeben sind. Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines nicht als Tatmittel verwendeten Langmessers sowie von nicht verfahrensgegenständlichen (UA 13) Kleinmengen MDMA und Kokain vermag den Angeklagten nicht zu be- schweren, weil er sich insoweit ausdrücklich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 488/18 Rn. 3).
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Paul
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.