Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2007 - 4 StR 318/07
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.
- 3
- 1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol. Seit dem 15. Lebensjahr nimmt er Drogen zu sich, anfangs nahm er täglich Cannabis und bis zu 13 LSD-Trips, später bis zu 20 Ecstasy-Tabletten. Nach seiner Haftentlassung im März 2003 begann er, zwei bis drei Gramm "Crystal", ein Methamphetamin, täglich zu konsumieren. Auch vor der Tat am 16. August 2006, die er gemeinsam mit Anderen zum Nachteil seines Drogenlieferanten beging, hatte er Cannabis und erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leidet der vielfach u.a. einschlägig vorbestrafte Angeklagte an einer Polytoxikomanie.
- 4
- Entgegen der Auffassung des Sachverständigen hat das Landgericht gleichwohl einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol und Drogen, im Übermaß zu sich zu nehmen, mit der Begründung verneint, der Alkohol- und Drogenmissbrauch habe beim Angeklagten noch nicht zu einer Persönlichkeitsdepravation geführt.
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- Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH NStZ 2005, 210). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass hierdurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106), oder bei Vorliegen von Beschaffungskriminalität (vgl. BGH NStZ 2005, 210). Für die Annahme eines Hanges ist indes nicht erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist. Zwar hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in vereinzelten Entscheidungen, denen das Landgericht ersichtlich gefolgt ist, diese Auffassung vertreten (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 626; 2004, 494). Jedoch ist der 1. Strafsenat nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07 - von dieser Rechtsprechung abgerückt und hat klargestellt, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB eine Depravation nicht voraussetzt, vielmehr dem Fehlen wie dem Vorliegen einer Persönlichkeitsdepravation lediglich indizielle Bedeutung für einen Hang zukommen kann (so auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06).
- 6
- Danach liegt hier die Annahme eines Hanges schon in Anbetracht der festgestellten Menge und Häufigkeit des Alkohol- und Rauschmittelkonsums nahe, zumal beim Angeklagten bereits suchtbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen eingetreten sind und nach den bisherigen Feststellungen die von der Strafkammer angenommene Strukturierung des Tagesablaufs des Angeklagten, der noch nie einer geregelten Beschäftigung nachging, allenfalls im Ansatz zu erkennen ist.
- 7
- 2. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf deshalb auf der Grundlage der §§ 64, 67 StGB n.F. neuer Prüfung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F.).
Ernemann Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung des angefochtenen Urteils; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Verfahrensrüge ist nur allgemein erhoben und damit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
- 3
- 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafsausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
- 4
- a) Nach den Urteilsfeststellungen begann der heute 34jährige Angeklagte bereits im Alter von 12 bis 13 Jahren Alkohol in Form von Bier und Schnaps zu konsumieren. Seit seinem 17. Lebensjahr ist er wiederholt wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten in Erscheinung getreten. Er wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. November 2003 wegen vorsätzlichen Vollrausches (Tatzeit-BAK: 2,53 ‰) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Gegen ihn ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen im September 2005 unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangener Körperverletzungshandlungen zum Nachteil seiner damaligen Freundin anhängig, wobei die ihm entnommenen Blutproben jeweils Werte von 1,70 ‰ und 2,27 ‰ ergeben hatten. Auch der Einfluss einer früheren Lebenspartnerin, mit der der Angeklagte elf Jahre zusammen lebte, führte bei ihm zu keiner wesentlichen Änderung in Bezug auf den Umgang mit Alkohol. Einen von ihm unternommenen Versuch eines Alkoholentzugs von drei Tagen Dauer vermochte er nicht durchzustehen. Zuletzt sah sein Tagesablauf so aus, dass er – sofern er nicht Aushilfsarbeiten nachging – bereits am Vormittag nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Bier begann und sodann den Alkoholgenuss über den ganzen Tag hindurch, teilweise in einem Park mit Bekannten, fortsetzte. Auch am Tattag, an welchem er bei einem Wohnungsumzug für eine Möbelfirma tätig war, begann er bereits ab 10.00 Uhr morgens Bier zu trinken. Zur Tatzeit gegen 03.00 Uhr wies er schließlich eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 ‰ auf.
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- b) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach Einschätzung der gehörten Sachverständigen wiesen die Alkoholkonsumgewohnheiten des Angeklagten keinen Krankheitswert im Sinne eines Hanges auf, da er sich nach seinem Lebensstil noch in der Variationsbreite der Norm halte. Er sei - nach Einschätzung der Sachverständigen - jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuhören, und zeige auch keine Anzeichen einer körperlichen Abhängigkeit. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht , da – wiederum nach Einschätzung der Sachverständigen – der Alkoholmissbrauch nicht auf einer körperlichen Abhängigkeit (Sucht) beruhe, sondern lediglich auf seinem Lebensstil und der Ausprägung seiner Persönlichkeit.
- 6
- c) Diese Begründung hält – wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schließt der Richter sich der Bewertung durch den Sachverständigen an, muss er im Urteil erkennen lassen, dass dies aus eigener Überzeugung geschieht; er darf diese nicht – wie hier - kritiklos („nach der Einschätzung der Sachverständigen“) übernehmen (vgl. nur KKSchoreit 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.N.). Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es bei der Beurteilung des „Hanges“ im Sinne des § 64 StGB einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Der nach § 64 Abs. 1 StGB erforderliche Hang, alkoholische Getränke oder andere Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, setzt nämlich nicht eine körperliche (physische ) Abhängigkeit voraus (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7), sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und 5). Weiterhin findet die Aussage, der Angeklagte sei jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuhören, in den Feststellungen , denen zufolge der Angeklagte in der Vergangenheit nicht einmal in der Lage war, eine Abstinenz von nur drei Tagen durchzustehen, keine Stütze. Schließlich erscheint auch die im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung vorgenommene Charakterisierung des Angeklagten als „Alkoholiker vom AlphaTyp“ (vgl. zu dieser Einteilung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. S. 99), d.h. eines Konflikttrinkers, der Alkohol zu sich nimmt, um seelische Belastungen leichter zu ertragen, angesichts des durch ständigen Alkoholkonsum geprägten Lebenswegs des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit in diesem Zusammenhang auch auf das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation und von Entzugssymptomen abgestellt worden ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese Gesichtspunkte zwar für das Vorliegen eines „Hanges“ indiziell sein können, ihr Fehlen aber nicht zu dessen Verneinung führen muss.
- 7
- 3. Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578 ff) zeigen die Urteilsfeststellungen nicht auf. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Ernemann Sost-Scheible
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.