Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2009 - 4 StR 299/09

bei uns veröffentlicht am06.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 299/09
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat: Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten besteht (vgl. BGHSt 42, 391). Z. war jedoch zum Zeitpunkt der richterlichen „Zeugen“-Vernehmung am Nachmittag des 3. März 2007 sowohl materiell wie auch formell (Mit-)Beschuldigter bezüglich des Tötungsdelikts zum Nachteil des K. . Er war noch am Tattag, dem 2. März 2007, als Tatverdächtiger festgenommen worden. Am Vormittag des 3. März 2007 wurde er polizeilich als Beschuldigter vernommen. Hierbei wurde er als Beschuldigter belehrt. Weiterhin wurde ihm eröffnet, dass ihm die Tötung des K. zur Last liegt. Dass sich diese Einschätzung der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Tatverdachts bis zur richterlichen Vernehmung am Nachmittag desselben Tages geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht vielmehr der weitere Verfahrensablauf. Denn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2007 wurde Z. erneut als Beschuldigter richterlich vernommen. Erst mit Anklageerhebung in dieser Sache wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Einer Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers von der richterlichen Vernehmung des Z. vom 3. März 2007 bedurfte es daher nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (vgl. auch BGH aaO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2009 - 4 StR 299/09 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.