Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 4 StR 269/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken :
Die bezogen auf eine teilweise Sacheinlassung des Mitangeklagten E. erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 349 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt der Sachäußerung des Mitangeklagten nicht mitteilt. Dem Revisionsvorbringen ist daher nicht die Behauptung zu entnehmen, die Strafkammer habe entgegen ihrer Mitteilung in den schriftlichen Urteilsgründen eine Aussage des Mitangeklagten zum Tatvorwurf übergangen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Berichtigung des Protokolls ausnahmsweise die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei ansonsten form- und fristgerechter Revision in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 271 Rn. 56; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 271 Rn. 26c; ablehnend Schlothauer, Festschrift für Hamm, S. 667 f.) und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall - trotz der Anknüpfung der nachzuholenden Verfahrensrüge an einem nicht protokollpflichtigen Verfahrensvorgang - gegeben wären, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die nachgeschobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer es versäumt , hinsichtlich der als aufklärungsbedürftig angesehenen Bewertung der Verteidigererklärung ein bestimmtes Beweisergebnis zu behaupten, und er keine außerhalb des Erklärungsinhalts liegenden Umstände dartut, aufgrund derer sich die Strafkammer zu einer Zeugenvernehmung des Verteidigers des MitangeklagtenE. zu der Quelle seiner Information hätte gedrängt sehen müssen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Annotations
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.