Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 26/13
vom
19. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 5. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken
:
Soweit die Revisionen mit ihren auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen
geltend machen, dass bei verschiedenen am Richtertisch durchgeführten
Augenscheinseinnahmen Verfahrensbeteiligte von der Inaugenscheinnahme ausgeschlossen
worden seien, wird das Revisionsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht
durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 27. August 2012 widerlegt.
Soweit die Revisionen den Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darin sehen, dass die
von Zeugen bei der Inaugenscheinnahme abgegebenen Erklärungen für die nicht an
den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten in Einzelfällen nichtwahrnehmbar
gewesen seien, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Abwesend im Sinne
des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83)
ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der Hauptverhandlung
beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten während
eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist, auf die Verhandlung
– sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu
benutzen, – Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten Verhandlungssituationen
der Fall war, verhält sich das Sachvorbringen der Beschwerdeführer nicht.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Reiter

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Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

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bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/13 vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einstimmig
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bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/13 vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einstimmig

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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.