Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - 4 StR 256/19

published on 03/07/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - 4 StR 256/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 256/19
vom
3. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklägerinnen in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:030719B4STR256.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R. : Der Angeklagte R. wurde nach der hier abgeurteilten Tat durch das Siauliu Apygardos Teismas (Litauen) am 3. Mai 2018 zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt; die Entscheidung wurde im Zentralregister als Gesamtstrafe zusammen mit einer Verurteilung vom 6. November 2014 erfasst. Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18). Hieraus ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten: Die mit Urteil des Siauliu Apygardos Teismas vom 3. Mai 2018 abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte am 20. Juni 2013 begangen. Nach den festgestellten Vorstrafen sind somit zuvor gegen den Angeklagten vier Verurteilungen ergangen, so unter anderem das Urteil desselben litauischen Gerichts vom 6. November 2014; aus drei dieser Vorverurteilungen liefen gegen ihn zur hiesigen Tatzeit offene Bewährungen. Unter diesen Umständen ist dem Angeklagten nicht allein dadurch, dass die der jetzt abgeurteilten Tat nachfolgende Verurteilung im Ausland erfolgt ist, die Wohltat einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB entgangen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 1 StR 599/17). Im Übrigen schließt der Senat angesichts des Tatbildes und der sehr moderat bemessenen Strafe aus, dass die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung der litauischen Verurteilung vom 3. Mai 2018 beruht.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.