Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 4 StR 19/14

published on 11.03.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 4 StR 19/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR19/14
vom
11. März 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2014 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Beschuldigte rügt, das Landgericht habe durch die Verlesung
der „Arztbriefe“ der Klinik vom
27. und 29. August sowie vom 3. September 2013 gegen § 250 Satz 2
StPO verstoßen, bemerkt der Senat ergänzend: Der Bericht derKlinik
vom 3. September 2013 ist durch das Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dr. L. ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung
eingeführt worden (UA 32; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1956
3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293; BGH, Beschluss vom 17. November
1987 – 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage
1; Urteil vom 28. September 1994 – 3 StR 332/94, BGHR StPO
§ 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2). Die weiteren Schreiben der Klinik
vom 27. und 29. August 2013 weisen keinen darüber hinausgehenden
, vom Landgericht verwerteten Befund auf; vielmehr beschreiben
die drei „Arztbriefe“ein vergleichbares klinisches Zustandsbild. Soweit
die Revision daher die Verwertung dieser Schreiben im angefochtenen
Urteil beanstandet, sind die zugrunde liegenden Befundtatsachen im
Strengbeweisverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht
worden.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Pro

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.