Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2009 - 3 StR 595/08
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 595/08
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel
vom 30. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dem Urteil Beweismittel
zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen § 201 StGB zustande gekommen seien
, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil
auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenklägerin heimlich auf Tonträger
aufgenommenen Telefongespräche beruht. In diesen Telefonaten bestätigte
der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegenüber der Nebenklägerin
während ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen geäußert zu haben.
Diese Äußerungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt
eingeräumt.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.