Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - 3 StR 50/13

bei uns veröffentlicht am21.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 50/13
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2013 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es bestand kein strafprozessualer Anlass, Ablichtungen von Fotografien in die Urteilsurkunde aufzunehmen. Unabhängig davon, inwieweit die Aufnahme von Abbildungen in Strafurteile - etwa mit Blick auf deren Verlesbarkeit (§ 249 Abs. 1 Satz 2 StPO) - überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1965 - 5 StR 620/64, JR 1965, 230; BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 - 2 ObOWi 223/96, NStZ-RR 1996, 211; RG, Urteil vom 12. Dezember 1907 - I 708/07, RGSt 41, 19, 22 f.; Janke, Die Verwendung von Abbildungen bei Begründung des Strafurteils, 2009, S. 140 ff., 158 ff.), ist von einer solchen Vorgehensweise jedenfalls abzusehen, wenn sie die Belange der Abgebildeten nicht beachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891) oder wenn sie für die Begründung der Entscheidung entbehrlich ist. Weder die Porträtaufnahmen der später Getöteten und des Angeklagten noch die Abbildungen des teils entkleideten Leichnams, des Tatorts und des das Hotel verlassenden Angeklagten erbrachten für das Verständnis des Urteils einen Erkenntnisgewinn; ihre Aufnahme in die Urteilsurkunde verbot sich daher.
Es sind wegen Urlaubs verhindert: RiBGH Hubert von der Leistung der Unterschrift; PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf an der Beifügung des Verhinderungsvermerks. Tolksdorf Schäfer Schäfer Gericke Spaniol

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2013 - 3 StR 50/13 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.