Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2012 - 3 StR 440/11

bei uns veröffentlicht am10.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 440/11
vom
10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Angeklagten am 10. Januar 2012 gemäß § 46
StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Der auf den 12. Oktober 2011 datierte und beim Landgericht am 13. Oktober 2011 eingegangene Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision einzuräumen, ist schon deshalb unzulässig, weil innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ab Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten ist erst am 26. Oktober 2011 bei dem Landgericht eingegangen. Die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, die hier mangels Vorliegens besonderer Umstände auch für die Nachholung der Revisionsbegründung galt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76, BGHSt 26, 335, 338 f.; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05, BGHR StPO § 44 Verschulden 9), ist damit auch dann nicht gewahrt, wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird, er habe erst unmittelbar vor Formu- lierung des Wiedereinsetzungsantrags von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt.
Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2006 - 4 StR 403/05

bei uns veröffentlicht am 31.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar

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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 403/05
vom
31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 gemäß § 44 ff.
StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Ergänzung seiner zu Protokoll erklärten und zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2005 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte, der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt hat, hat beantragt, ihn in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wiedereinzusetzen.
2
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
3
Das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seinem Pflichtverteidiger am 8. Juni 2005 zugestellt. Gleichzeitig wurden dem inhaftierten Angeklagten eine Urteilsausfertigung und eine förmliche Mitteilung über diese Zustellung in die Haftanstalt übersandt. Sowohl der für das Revisionsverfah- ren beauftragte Wahlverteidiger des Angeklagten als auch sein Pflichtverteidiger haben am 28. Juni 2005 bzw. am 8. Juli 2005 die Revision mit der jeweils ausgeführten Sachrüge begründet. Der Pflichtverteidiger hat darüber hinaus Verfahrensrügen erhoben. Unabhängig davon hat der Angeklagte am 8. Juli 2005 in einer von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bielefeld protokollierten Erklärung die Revision mit der Sachrüge und mit sieben weiteren Verfahrensrügen begründet. Der Rechtspflegerin lagen bei der Protokollierung das angefochtene Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Revisionsbegründung des Wahlverteidigers vor. Gleichzeitig hat der Angeklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Revisionsbegründung zu gewähren , da es ihm angesichts des drohenden Fristablaufs und der fehlenden Vorlage der Akten nicht möglich gewesen sei, sämtliche Verfahrensfehler zu rügen.
4
Da die Zustellung des Urteils am 8. Juni 2005 vor Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgt war, wurde es am 7. September 2005 erneut an den Wahlverteidiger zugestellt. Die Zulassung des Pflichtverteidigers zur Rechtsanwaltschaft war zuvor rechtskräftig widerrufen worden. Von dieser Zustellung des Urteils wurde der Angeklagte nicht unterrichtet. Ergänzendes Revisionsvorbringen erfolgte danach weder vom (Wahl-)Verteidiger noch vom Angeklagten. Seinen bislang nicht beschiedenen Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 2. Januar 2006 jedoch ausdrücklich aufrecht erhalten.
5
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet.
6
Zwar hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich - nach zwei durch seine Verteidiger und eine durch ihn selbst form- und fristgerecht abgegebenen Revisionsbegründungen - weitere Verfahrensrügen innerhalb der Frist nicht formgerecht angebracht. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5). Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
7
Der Angeklagte war auf Grund eines Verschuldens der Justizbehörden gehindert, seine Revision rechtzeitig mit weiteren Verfahrensrügen zu begründen. Wird, wie hier, eine Entscheidung gemäß § 145 a Abs. 1 StPO dem Verteidiger zugestellt, so ist der Beschuldigte bzw. der Angeklagte gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO hiervon zu unterrichten. Ausweislich der Akten ist dies bei der zweiten Zustellung des Urteils nicht geschehen. Vielmehr wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden vom 2. September 2005 (Bd. VI, 1519 RS der Akten) das Urteil lediglich dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, ohne dies dem Angeklagten mitzuteilen. Der Angeklagte hat deshalb ohne Verschulden keine Kenntnis davon erlangt, dass die Revisionsbegründungsfrist erst durch die (zweite) Zustellung des Urteils am 7. September 2005 an den Wahlverteidiger in Gang gesetzt wurde und deshalb nicht, wovon der Angeklagte ausging, am 8. Juli 2005, sondern erst am 7. Oktober 2005 endete.
8
Bei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1). Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet zwar nicht die Unwirksamkeit der Zustellung. Unterbleibt jedoch eine Benachrichtigung des Angeklagten, so kann dies aber jedenfalls dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf beruht (vgl. Laufhütte in KK, 5. Aufl. § 145 a Rdn. 6; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 17 und § 145 a Rdn. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auf Grund des Inhalts des Protokolls über die Aufnahme der Revisionsbegründung vom 8. Juli 2005 war erkennbar, dass der Angeklagte selbst weitere Revisionsrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen beabsichtigte. Da er nach § 345 Abs. 2 StPO berechtigt ist, gleichzeitig von beiden Formen der Revisionsbegründung - Einreichung einer vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift und Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - Gebrauch zu machen (vgl. Kuckein in KK § 345 Rdn. 21), durfte er bei dieser Sachlage auf die Mitteilung einer erneuten, die Revisionsbegründungsfrist erst in Gang setzenden Urteilszustellung vertrauen. Die Möglichkeit einer rechtzeitigen (ergänzenden ) Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist dem Angeklagten hier deshalb wegen des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO verwehrt gewesen.
9
Da der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die zweite Urteilszustellung erlangt hat, ist von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu machen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.; OLG Koblenz NStZ 1991, 42 f.; MeyerGoßner aaO § 45 Rdn. 11). Deswegen kann er sein Revisionsvorbringen unter den hier gegebenen Umständen innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ergänzen. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.